Winterdienst · 5 Min. Lesezeit

Räum- und Streupflicht: Wer muss wann räumen?

Gehweg vor dem Haus, Zugang zur Haustür, Weg zu den Mülltonnen – wir erklären, welche Flächen Sie im Winter räumen müssen, zu welchen Zeiten und was passiert, wenn jemand stürzt.

In den meisten Gemeinden in Rheinhessen und im Rhein-Main-Gebiet gilt: Werktags muss der Gehweg vor dem Grundstück ab 7 Uhr geräumt und gestreut sein, an Sonn- und Feiertagen ab 8 oder 9 Uhr – und das bis 20 Uhr, bei anhaltendem Schneefall auch mehrmals täglich. Die genauen Zeiten stehen in der Straßenreinigungssatzung Ihrer Stadt oder Gemeinde.

Verantwortlich ist grundsätzlich der Eigentümer. Er kann die Pflicht per Mietvertrag auf die Mieter oder per Vertrag auf einen Dienstleister übertragen – behält aber eine Überwachungspflicht. Wer die Räumpflicht vernachlässigt, haftet bei einem Sturz für Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld.

Wichtig für Mainz und viele Nachbargemeinden: Auf Gehwegen ist Streusalz verboten. Erlaubt sind abstumpfende Mittel wie Splitt oder Granulat – und die müssen im Frühjahr wieder entfernt werden.

Wer ist eigentlich verantwortlich?

Die Straßenreinigungspflicht liegt zunächst bei der Gemeinde. Für die Gehwege – und bei fehlendem Gehweg für einen Streifen am Fahrbahnrand – überträgt sie diese Pflicht per Satzung auf die Anlieger. Anlieger ist der Eigentümer des Grundstücks, bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft die WEG als Ganzes. Daran ändert sich auch nichts, wenn das Haus vermietet ist: Der Eigentümer kann die Ausführung zwar auf Mieter oder einen Dienstleister übertragen, muss dann aber stichprobenartig kontrollieren, ob tatsächlich geräumt wird. Diese Überwachungspflicht lässt sich nicht abgeben.

In der Praxis heißt das: Wer die Räumpflicht im Mietvertrag auf die Bewohner umlegt, sollte einen klaren Plan haben, wer in welcher Woche dran ist – und was passiert, wenn jemand im Urlaub oder krank ist. Genau an dieser Stelle scheitern viele Hausgemeinschaften, und am Ende haftet der Eigentümer.

Welche Flächen und welche Zeiten?

Geräumt werden muss der öffentliche Gehweg entlang des Grundstücks, in der Regel in einer Breite von 1 bis 1,50 Metern, damit zwei Personen aneinander vorbeikommen. Dazu kommen die Zugänge auf dem Grundstück selbst: der Weg zur Haustür, zu den Mülltonnen, zu Garagen und Stellplätzen – überall dort, wo Bewohner, Besucher, Postboten oder die Müllabfuhr laufen.

Die Zeiten regelt jede Gemeinde in ihrer Satzung, die Unterschiede sind aber gering. Üblich ist werktags von 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8 oder 9 Uhr. Innerhalb dieser Zeiten muss bei Schneefall oder Glätte so oft geräumt und gestreut werden, wie es nötig ist – bei Dauerschnee also mehrmals am Tag. Nachts besteht keine Pflicht, morgens um 7 Uhr muss es aber erledigt sein. Wer um 7 Uhr im Büro sitzen will, muss entsprechend früh raus.

Für Ingelheim, Mainz und Wiesbaden gelten eigene Satzungen; die Grundregeln sind gleich, bei Details wie der Gehwegbreite oder der Sonntagszeit lohnt ein Blick in den jeweiligen Text. Wir kennen die Satzungen unserer Einsatzorte und richten unsere Touren danach aus.

Streusalz: In Mainz verboten

Viele greifen bei Glätte zum Salz, weil es schnell wirkt. In Mainz und einer ganzen Reihe anderer Gemeinden ist Streusalz auf Gehwegen allerdings verboten – aus Rücksicht auf Bäume, Gewässer und Tierpfoten. Erlaubt sind abstumpfende Mittel: Splitt, Sand oder Granulat. Die wirken anders als Salz: Sie tauen das Eis nicht auf, sondern machen es griffig. Nach dem Winter muss das Streugut wieder zusammengekehrt und entsorgt werden, sonst landet es im Kanal.

Wer Salz streut, wo es verboten ist, riskiert ein Bußgeld. Deshalb arbeiten wir grundsätzlich salzfrei – auch dort, wo es nicht ausdrücklich untersagt ist.

Was passiert, wenn jemand stürzt?

Stürzt ein Passant auf einem nicht geräumten Gehweg, haftet der Räumpflichtige für den Schaden: Behandlungskosten, Verdienstausfall, Schmerzensgeld. Die Krankenkasse des Verletzten holt sich ihre Kosten ebenfalls zurück. Entscheidend ist dann, ob man nachweisen kann, dass zum Zeitpunkt des Sturzes geräumt und gestreut war – oder dass man gerade dabei war. Ohne Nachweis steht Aussage gegen Aussage, und die Gerichte legen die Verkehrssicherungspflicht eher streng aus.

Deshalb ist die Dokumentation mindestens so wichtig wie das Räumen selbst. Wer einen Dienstleister beauftragt, sollte darauf achten, dass jeder Einsatz mit Datum, Uhrzeit, Wetterlage und idealerweise einem Foto festgehalten wird. Bei uns gehört das zum Standard; das Protokoll bekommen Eigentümer und Verwaltung auf Wunsch monatlich.

Kurz zusammengefasst

Wenn Sie sich das im Winter nicht antun möchten: Mit unserem Winterdienst-Saisonpaket übernehmen wir Räumen, Streuen und Dokumentation zum Festpreis.

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